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AKTUELLES

Juli 2025

Rentenanpassung 2025:
Wieder deutliche Rentensteigerung

"Mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 steigen die Renten für rund 21 Millionen Rentenbeziehende. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich gleichermaßen in Ost und West um 3,74 Prozent. Die Renten steigen damit in diesem Jahr wieder deutlich stärker als die Preise, die nach den aktuellen Wirtschaftsannahmen in diesem Jahr voraussichtlich um 2,2 Prozent steigen. Die Kaufkraft der Renten legt daher in diesem Jahr erneut zu", so Gundula Roßbach, Präsidentin Deutsche Rentenversicherung Bund. 

Damit ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 39,32 Euro auf 40,79 Euro. 

Oktober 2025

Steuerbonus "Aktivrente" ist keine Rente

Zum 1. Januar 2026 – so das Ziel der Bundesregierung – soll das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter, das die künftige „Aktivrente“ regeln soll, in Kraft treten. Es sieht im Kern vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die jenseits der Regelaltersgrenze arbeiten, einen Steuerfreibetrag in Höhe von monatlich 2.000 Euro erhalten sollen.

Die genaue Ausgestaltung der „Aktivrente“ steht derzeit noch nicht fest. Es bleibt hier das laufende Gesetzgebungsverfahren abzuwarten. Den Plänen nach soll die Steuerbefreiung bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Künftige Regelungen würden nicht für Selbstständige gelten. Die Bundesregierung rechnet damit, dass rund 168.000 Menschen die „Aktivrente“ in Anspruch nehmen werden.

Nützliche Links zum Thema

Mai 2024

Arbeitserprobung - Aus der Erwerbsminderung zurück in den Beruf

Seit Jahresbeginn 2024 können Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine bereits bestehende Erwerbstätigkeit ausweiten, ohne dadurch ihren Rentenanspruch zu gefährden.
Rentnerinnen und Rentner, die ausprobieren wollten, ob ihnen die Wiederaufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit möglich ist, liefen bisher Gefahr, dadurch Ihren Rentenanspruch zu verlieren. Es kam daher nur selten zu einer Wiedereingliederung von Betroffenen in den Arbeitsmarkt.
Durch die nun geschaffene Möglichkeit, probeweise eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder den zeitlichen Umfang einer bereits ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, ohne dass der Rentenanspruch dadurch entfällt, werden für die Betroffenen die Chancen auf eine erfolgreiche Rückkehr in den Arbeitsmarkt verbessert. Der Erprobungszeitraum beträgt regelmäßig sechs Monate. Während dieser Zeit bleibt der Rentenanspruch bestehen. War der Eingliederungsversuch erfolgreich und die Erwerbstätigkeit wird dauerhaft ausgeübt, prüft die Rentenversicherung, ob die Rente für die Zukunft weiter zu zahlen ist. Eine Rückforderung für die Vergangenheit erfolgt nicht.
Der Rententräger hat hierzu ein Faltblatt mit mehr Informationen zusammengestellt. Hier der Link:

August 2025

Kindererziehungszeiten: Ihr Plus an Rente 

Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten, die für die Erlangung von verschiedenen Leistungen als wartezeitrechtliche Voraussetzungen wichtig sind. Für Geburten ab 1. Januar 1992 werden die ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt des Kindes als Erziehungszeit angerechnet, für Geburten vor 1992 gibt es 30 Kalendermonate.  Bei Mehrlingsgeburten wird die Zeit doppelt oder auch dreifach (oder mehr) berücksichtigt. Für die Kindererziehungszeit wird ein durchschnittlicher Verdienst unterstellt.


Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten wird – bis auf wenige Ausnahmen (z. B. in der Beamtenversorgung) – überwiegend über die gesetzliche Rentenversicherung - abgedeckt. Dies betrifft vor allem die Versicherten, deren Beiträge über andere Systeme (u. a. Versorgungswerke für Ärzte, Rechtsanwälte, Alterssicherung der Landwirte, …) eingezahlt werden. Gerne berate ich Sie hierzu. 

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