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AKTUELLES

Mai 2024

Rentenanpassung 2024:
Renten steigen wieder deutlich

Euro

Mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 steigen die Renten für die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner wieder deutlich. „Mit der aktuellen Rentenanpassung von 4,57 Prozent profitieren die Rentnerinnen und Rentner im dritten Jahr in Folge von der guten Entwicklung der Löhne und Gehälter, und zwar erstmals in den neuen und den alten Bundesländern gleichermaßen. Damit ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 37,60 Euro auf 39,32 Euro. 

Mai 2024

Verbesserung bei den Renten wegen Erwerbsminderung zum 01.07.2024 

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung das sogenannte EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz gebilligt. Damit ist der Weg frei, für finanzielle Verbesserungen bei rund drei Millionen Renten.


Rentnerinnen und Rentner, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit von 2001 bis 2018 begonnen hat, erhalten ab Juli 2024 einen pauschalen Zuschlag zu ihrer Rente. Dies gilt auch für Alters- und Hinterbliebenenrenten, die sich unmittelbar an so eine Erwerbsminderungsrente angeschlossen haben. Die Auszahlung erfolgt zunächst getrennt von der laufenden Rente als separate Zahlung. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag zusammen mit der Rente ausgezahlt.


Berechtigte erhalten den Zuschlag automatisch. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. 

Nützliche Links zum Thema

Mai 2024

Arbeitserprobung - Aus der Erwerbsminderung zurück in den Beruf

Unterzeichnung eines Vertrags

Seit Jahresbeginn 2024 können Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine bereits bestehende Erwerbstätigkeit ausweiten, ohne dadurch ihren Rentenanspruch zu gefährden.
Rentnerinnen und Rentner, die ausprobieren wollten, ob ihnen die Wiederaufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit möglich ist, liefen bisher Gefahr, dadurch Ihren Rentenanspruch zu verlieren. Es kam daher nur selten zu einer Wiedereingliederung von Betroffenen in den Arbeitsmarkt.
Durch die nun geschaffene Möglichkeit, probeweise eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder den zeitlichen Umfang einer bereits ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, ohne dass der Rentenanspruch dadurch entfällt, werden für die Betroffenen die Chancen auf eine erfolgreiche Rückkehr in den Arbeitsmarkt verbessert. Der Erprobungszeitraum beträgt regelmäßig sechs Monate. Während dieser Zeit bleibt der Rentenanspruch bestehen. War der Eingliederungsversuch erfolgreich und die Erwerbstätigkeit wird dauerhaft ausgeübt, prüft die Rentenversicherung, ob die Rente für die Zukunft weiter zu zahlen ist. Eine Rückforderung für die Vergangenheit erfolgt nicht.
Der Rententräger hat hierzu ein Faltblatt mit mehr Informationen zusammengestellt. Hier der Link:

Mai 2024

Kindererziehungszeiten: Ihr Plus an Rente 

Zeit für Familie

Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten, die für die Erlangung von verschiedenen Leistungen als wartezeitrechtliche Voraussetzungen wichtig sind. Für Geburten ab 1. Januar 1992 werden die ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt des Kindes als Erziehungszeit angerechnet, für Geburten vor 1992 gibt es 30 Kalendermonate.  Bei Mehrlingsgeburten wird die Zeit doppelt oder auch dreifach (oder mehr) berücksichtigt. Für die Kindererziehungszeit wird ein durchschnittlicher Verdienst unterstellt.


Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten wird – bis auf wenige Ausnahmen (z. B. in der Beamtenversorgung) – überwiegend über die gesetzliche Rentenversicherung - abgedeckt. Dies betrifft vor allem die Versicherten, deren Beiträge über andere Systeme (u. a. Versorgungswerke für Ärzte, Rechtsanwälte, Alterssicherung der Landwirte, …) eingezahlt werden. Gerne berate ich Sie hierzu. 

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